AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss
1. Der Verkäufer ist berechtigt, die Bestellung (Vertragsangebot) innerhalb 2 Wochen anzunehmen oder abzulehnen. Der Käufer ist in dieser Zeit an die Bestellung gebunden. Geht innerhalb dieser Frist keine Ablehnungsanzeige bei dem Käufer ein, so gilt die Bestellung als angenommen. Dies gilt nicht, sofern die Ware sich bereits am Lager des Verkäufers befindet. In diesem Falle beträgt die Annahmefrist lediglich 5 Tage. 2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Preise
1. Die Preise sind Festpreise einschließlich Mehrwertsteuer. 2. Der Kaufpreis ist zahlbar Zug-um-Zug gegen Lieferung der Ware. 3. Besondere, über den vertraglich vereinbarten Lieferumfang und im Kaufpreis enthaltene Leistungen hinausgehende, zusätzlich vereinbarte Arbeiten, wie z.B. Dekorations- und Montagearbeiten, werden zu angemessenen Preisen gesondert in Rechnung gestellt und sind bei Abnahme zu bezahlen. 4. Gegenüber Forderungen und Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

III. Änderungsvorbehalt
1. Serienmäßig hergestellte Möbel werden nach Muster oder Abbildung verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke, es sei denn, bei Vertragsabschluss erfolgt eine ausdrückliche, anderweitige Vereinbarung. 2. Es können an die bestellten Waren qualitativ Ansprüche nur in einer Höhe gestellt werden, wie sie billigerweise oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der bestellten gestellt werden können. 3. Geringfügige Abweichungen in Maserung und Farbe gegenüber einem Ausstellungsstück bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Kunststoff, Lack, Natursteinplatten, Glas, Keramik) liegen und handelsüblich und dem Käufer zumutbar sind. Ebenso bleiben handelsübliche und zumutbare Abweichungen bei Textilien (z.B. Möbel- und Dekorationsstoffen) vorbehalten hinsichtlich der Ausführung gegenüber Stoffmustern, insbesondere im Farbton. 4. Auch handelsübliche und für den Käufer zumutbare Abweichungen von Maßdaten bleiben vorbehalten. 5. Soweit sich aus Beschreibung oder Zusicherung nichts Abweichendes ergibt, beziehen sich die Angaben der Holzarten auf die sichtbaren Frontflächen.

IV. Lieferung und Montage
1. Im Falle einer vereinfachten Frei-Haus-Lieferung hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass der Transport bis in die Wohnung und/oder Anlieferstelle mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports möglich ist. Gleiches gilt für die Anlieferungsmöglichkeit durch Eingänge und Treppenhäuser. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Käufer die dem Verkäufer hierdurch tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen. 2. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer auf Umstände, welche die Anlieferung erschweren können, rechtzeitig hinzuweisen. 3. Sofern der Verkäufer hinsichtlich der Montage zu befestigender Einrichtungs-gegenstände Bedenken wegen der Eignung der Wände hat, wird er dies dem Käufer unverzüglich mitteilen. 4. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vertragsgegenständlichen Leistungsverpflichtungen des Verkäufers hinausgehen. Werden dennoch solche Arbeiten auf Verlangen des Käufers von den Mitarbeitern des Verkäufers ausgeführt, berührt dies nicht das Vertrags-verhältnis zwischen Verkäufer und Käufer.

V. Lieferfristen
1. Falls der Verkäufer die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten kann, hat der Käufer ihm eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen. Bei der Fristsetzung sind etwaige Wiederbeschaffungszeiten beim Vorlieferanten zu berücksichtigen. Dies gilt nicht im Falle einer kalendermäßig bestimmten Lieferfrist und/oder sofern der Verkäufer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Liefert der Verkäufer nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 2. Falls die Lieferungen dem Verkäufer dadurch unmöglich werden, dass seine Vorlieferanten ihn nicht beliefern, eine anderweitige Ersatzbeschaffung nur mit unverhältnismäßigem und unzumutbarem Aufwand möglich wäre und der Verkäufer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers hat der Verkäufer zu erstatten. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers und ihm zumutbar sind. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferung die Restleistungen trotz Aufforderung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen oder vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat.

VI. Zahlungsverzug des Käufers
1. Gerät der Käufer in Zahlungszwang und leistet auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl, a) vom Vertrag zurückzutreten oder b) Schadensersatz statt Erfüllung in Höhe von 25 % des Kaufpreises zu verlangen, sofern sich die Ware bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann; in allen anderen Fällen in Höhe von 10 % des Kaufpreises. 2. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. 3. Dem Verkäufer bleibt seinerseits vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen. 4. Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu berechnen.

VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung Eigentum des Verkäufers. 2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind und hat den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. 3. Im Fall der Nichteinhaltung der in Ziffer 2. festgelegten Verpflichtung des Käufers hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. 4. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr, trotz zufälligen Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis zahlen zu müssen, geht mit der Übergabe auf den Käufer über.

IX. Gefährdung der Zahlungsfähigkeit
Falls dem Verkäufer aus zuverlässiger Quelle nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt werden, die auf eine schlechte Vermögenslage des Käufers hinweisen, z.B. wenn Mahnbescheide, Wechselproteste oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Käufer ergangen sind, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wurde, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung zu verweigern und dem Käufer eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Erbringung einer Sicherheit zu setzen. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

X. Abnahmeverzug
1. Verweigert der Käufer, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die Abnahme der Ware oder hat er bereits zuvor ausdrücklich die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen. 2. Soweit der Abnahmeverzug länger als einen Monat dauert, hat der Käufer dem Verkäufer die tatsächlich entstehenden Lagerkosten zu ersetzen. Der Verkäufer ist berechtigt, sich zur Lagerung einer Spedition zu bedienen. 3. Als Schadensersatz statt Erfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 25 % des Bestellpreises ohne Abzüge verlangen, sofern die Ware sich bereits am Lager des Verkäufers befindet und/oder die Bestellung beim Vorlieferanten nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Im Übrigen bleibt dem Verkäufer die Geltendmachung eines höheren nachgewiesenen Schadens vorbehalten, etwa bei Sonderanfertigungen auf individuellem Wunsch des Käufers. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer tatsächlich kein Schaden oder ein erheblich niedrigerer Schaden entstanden ist.

XI. Warenrücknahme
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag und in Fällen der Rücknahme von Waren ist der Verkäufer berechtigt, folgende Ansprüche auf Ausgleich für Aufwendungen, Gebrauchsüberlassungen und Wertminderung geltend zu machen: 1. Für die infolge des Vertrages erbrachten Aufwendungen wie Transport-, Montage- und Versicherungskosten usw. in der tatsächlich entstandenen Höhe. 2. Als Sätze für Wertminderung und Nutzungsentschädigung für die Gebrauchs-überlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: a) für Möbel, mit Ausnahme von Polsterwaren, bei Rücktritt und Rücknahme nach Lieferung im ersten Hj. 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im zweiten Hj. 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im dritten Hj. 40 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im vierten Hj. 50 % des Bestellpreises ohne Abzüge, im dritten Jahr 70 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im vierten Jahr 80 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im fünften Jahr 90 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im sechsten Jahr 100 % des Bestellpreises ohne Abzüge; b) für Polsterwaren und Matratzen beträgt die Wertminderung bei Rücktritt und Rückgabe nach Lieferung im ersten Hj. 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im zweiten Hj. 45 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im dritten Hj. 60 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im vierten Hj. 75 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im dritten Jahr 90 % des Bestellpreises ohne Abzüge; im vierten Jahr 100 % des Bestellpreises ohne Abzüge. In allen Fällen, in denen der Verkäufer vom Käufer zu leistende Entschädigungen oder Kosten nach Pauschalsätzen angibt, ist dem Käufer der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

XII. Haftung für Mängel
1. Weist die Ware bei Übergabe einen Mangel auf, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Ersatz-sache oder Nachbesserung zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl und/oder erfolgt die Ersatzlieferung nicht innerhalb angemessener, dem Verkäufer gesetzten Frist, ist der Käufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Ware einen nicht unerheblichen Mangel aufweist. Ist die Ware lediglich mit einem unerheblichen Mangel behaftet, ist der Käufer nur zur Minderung berechtigt. Dasselbe gilt, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung (sowohl Ersatzlieferung als auch Nach-besserung) ernsthaft und endgültig verweigert oder diese Nacherfüllung dem Käufer unzumutbar ist. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadens-ersatz statt Erfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen oder der Verkäufer hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. 2. Der Verkäufer ist berechtigt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie ihm nur unter Aufwendung unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. Der Käufer ist sodann berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu verlangen. 3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behand-lung entstehen. 4. Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. 5. Ansprüche wegen Mängel verjähren bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre nach der Ablieferung, bei gelieferten Musterstücken zwölf Monate nach der Ablieferung.

XIII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, sofern der Käufer Kaufmann ist. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Ver-tragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Verkäufers.